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Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage ist die gemeinsame Geldreserve einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Reparaturen und Erneuerungen am Gemeinschaftseigentum, etwa an Dach, Fassade, Heizung oder Treppenhaus. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 heißt sie offiziell Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).

Die Eigentümer zahlen monatlich ein Hausgeld. Ein Teil davon fließt in die Rücklage. Wie viel angespart wird, beschließt die Eigentümerversammlung.

Was bedeutet das für Sie? Beim Kauf einer Eigentumswohnung lohnt der genaue Blick: Ist die Rücklage im Verhältnis zu Alter und Zustand des Hauses niedrig und stehen größere Arbeiten an, kann eine Sonderumlage drohen. Dann müssen alle Eigentümer kurzfristig zusätzlich zahlen. Lassen Sie sich deshalb vor dem Kauf die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, den Wirtschaftsplan und die Beschluss-Sammlung geben.

Die Rücklage gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht dem einzelnen Eigentümer, und bleibt beim Verkauf in der Gemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17) darf deshalb kein Betrag für die Rücklage aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer herausgerechnet werden. Einzelheiten dazu klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

Auch wer ein eigenes Haus besitzt, sollte eine Rücklage bilden, denn dort trägt man jede Reparatur allein. Ich berücksichtige diese Kosten in Ihrer Haushaltsrechnung.

Mehr dazu:

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Erklärung ohne Gewähr. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; verbindliche Auskünfte geben Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bzw. Ihre Steuerberatung.

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