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Was ist die Maklercourtage?

Die Maklercourtage, auch Maklerprovision, ist das Honorar eines Immobilienmaklers. Sie wird nur fällig, wenn durch seine Vermittlung oder seinen Nachweis tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt.

Für den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch Verbraucher gelten seit dem 23. Dezember 2020 besondere Regeln (§§ 656a bis 656d BGB):

  • Der Maklervertrag muss in Textform geschlossen werden, also zum Beispiel per E-Mail.
  • Ist der Makler für beide Seiten tätig, dürfen Käufer und Verkäufer nur zu gleichen Teilen zahlen.
  • Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, darf er höchstens die Hälfte der Provision an den Käufer weitergeben. Der Käufer muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich bezahlt hat.

Die Höhe der Provision ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie ist Vereinbarungssache, auch wenn es regional übliche Sätze gibt. In Rheinland-Pfalz sind insgesamt rund 7,14 Prozent des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer üblich, bei Halbteilung also rund 3,57 Prozent für den Käufer. In anderen Regionen, etwa in Hessen, liegen die üblichen Sätze teils niedriger. Für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien gelten die Regeln zur Halbteilung nicht.

Was bedeutet das für Sie? Die Maklercourtage gehört zu den Kaufnebenkosten und sollte, wie Grunderwerbsteuer und Notarkosten, möglichst aus Eigenkapital bezahlt werden. Achten Sie schon in der Anzeige auf die Angaben zur Provision und nehmen Sie den Betrag in Ihren Finanzierungsplan auf.

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Stand: Oktober 2026. Allgemeine Erklärung ohne Gewähr. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte gibt Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

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