Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der Ihren Anspruch als Käufer auf die Übertragung des Eigentums sichert, bis Sie selbst als Eigentümer eingetragen sind.
Zwischen dem Notartermin und der Eintragung als neuer Eigentümer vergehen oft Wochen oder Monate. In dieser Zeit steht noch der Verkäufer im Grundbuch. Die Vormerkung (§ 883 BGB) verhindert, dass er die Immobilie in dieser Phase wirksam an jemand anderen überträgt oder zu Ihrem Nachteil belastet. Die „Auflassung“ selbst ist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer, dass das Eigentum übergehen soll; sie wird vor dem Notar erklärt (§ 925 BGB).
Was bedeutet das für Sie? Den Antrag stellt in der Regel der Notar direkt nach der Beurkundung. Üblicherweise ist die eingetragene Vormerkung eine der Bedingungen, bevor der Kaufpreis fällig wird. Sie zahlen also erst, wenn Ihr Anspruch gesichert ist.
Auch für Ihre Finanzierung spielt sie eine Rolle: Die Bank zahlt das Darlehen erst aus, wenn ihre Grundschuld abgesichert ist und die Vormerkung eingetragen ist. Die Kosten für die Vormerkung sind Teil der Notar- und Grundbuchkosten. Nach der Eigentumsumschreibung wird sie wieder gelöscht.
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Stand: Oktober 2026. Allgemeine Erklärung ohne Gewähr. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte geben Ihnen Ihr Notar oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt.

